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Zwangsbehandlung und die Anforderungen an den Sachverständigen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage etwa ein neues Sachverständigengutachten heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 319 FamFG (im Anschluss an BGH, 06.04.2022 - Az: XII ZB 451/21).

Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 FamFG verfügt. Wenn der Sachverständige insoweit nicht hinreichend qualifiziert ist, darf das von ihm erstattete Gutachten nicht verwertet werden (im Anschluss an BGH, 15.09.2010 - Az: XII ZB 383/10).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte gerichtliche Genehmigung seiner Zwangsbehandlung.

Der im Jahr 1996 geborene Betroffene leidet unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Im Januar 2023 wurde eine Betreuung für ihn eingerichtet, wobei der Aufgabenkreis der Betreuerin (Beteiligte zu 1) auch die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitssorge sowie die Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung umfasst.

Von Januar bis April 2023 war der Betroffene untergebracht. Im Oktober 2023 sprang er aus dem Küchenfenster seines Elternhauses und zog sich dabei Frakturen beider Fersenbeine zu. In der Folgezeit wurde er mehrfach untergebracht; in der aktuellen Unterbringungseinrichtung befindet er sich seit dem 17. November 2023.

Nachdem der Betroffene sein Einverständnis mit einer medikamentösen Behandlung zurückzog, genehmigte das Amtsgericht durch Beschlüsse vom 7. Dezember 2023 und 5. Januar 2024 dessen Zwangsbehandlung.

Im vorliegenden Verfahren hat die Betreuerin beantragt, die Zwangsbehandlung des Betroffenen auch über den 10. Februar 2024 hinaus zu genehmigen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8. Februar 2024 die Zwangsbehandlung mit den Medikamenten Zypadhera 405 mg alle vier Wochen intramuskulär und Clexane 4.000 I.E. (40 mg)/0,4 ml subkutan täglich bis zum 21. März 2024 genehmigt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts und der Beschluss des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben.


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