Die erstmalige Beteiligung eines Angehörigen am Rechtsbeschwerdeverfahren liegt regelmäßig nicht im Interesse des Betroffenen und ist daher im Regelfall nicht veranlasst.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für eine Beteiligung des Antragstellers an dem vom Betroffenen, dessen Vater, geführten Rechtsbeschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung.
1. Gemäß
§ 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (
FamFG) oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Als weitere Beteiligte kommen dabei in Verfahren, die - wie hier - die
Bestellung eines Betreuers zum Gegenstand haben (
§ 274 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 FamFG), nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG insbesondere die dort genannten Angehörigen des Betroffenen, unter anderem dessen Abkömmlinge, in Betracht. Weitere Voraussetzung ist indes, dass die Beteiligung im Interesse des Betroffenen liegt. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
2. Der Antragsteller ist nicht am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen. Er gehört zwar als Sohn des Betroffenen dem in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG genannten Personenkreis an, der im Interesse des Betroffenen an einem Betreuungsverfahren beteiligt werden kann. Die Beteiligung des Antragstellers am Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet jedoch aus, weil sie nicht im Interesse des Betroffenen liegt. Maßstab hierfür ist das wohlverstandene Interesse des vom Verfahren betroffenen Beteiligten, da die Beteiligung der selbst in ihren Rechten nicht betroffenen Personen ausschließlich in dessen Interesse erfolgt. Die Beteiligung eines Angehörigen liegt dabei nur dann im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine neue Tatsachenfeststellung statt, vielmehr wird der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Dass der Antragsteller hierzu verfahrensfördernd im Interesse des Betroffenen beitragen könnte, ist nicht ersichtlich.