Dass ein Anhörungsschreiben an den nicht mehr bestellten
Betreuer adressiert wird, ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn das Anhörungsschreiben dem Leistungsbezieher in sonstiger Weise bekannt wird.
Der Vertrauensschutz ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X ausgeschlossen, wenn der Leistungsbezieher durchgehend vorsätzlich unrichtige Angaben zur Höhe der Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau und falsche Angaben zum Beginn seiner Erwerbstätigkeiten gemacht hat.
Die Haftung eines Kindes für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht für das Kind begründet haben, beschränkt sich gemäß
§ 1629a Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ist die Volljährigkeit der für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständigen Behörde anzuzeigen und unter Berufung auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Einrede der Minderjährigenhaftung eine Vermögensaufstellung zu übermitteln (z.B. Kontoauszug).