Nach
§ 1814 Abs. 2 BGB darf ein
Betreuer gegen den
freien Willen eines Volljährigen nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung daher stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das sachverständig beratene Gericht hat hierfür festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
Das Amtsgericht hat für die im Jahr 1949 geborene Betroffene nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine Betreuung mit dem
Aufgabenkreis der Vermögenssorge einschließlich der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie der Entgegennahme, dem Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet und ihr eine Betreuerin bestellt.
Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt.
Vor seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht im Beschwerdeverfahren zwei weitere psychiatrische Sachverständigengutachten eingeholt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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