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Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung sind Existenzfragen höchstpersönlicher Art, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen und deshalb allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG in Höhe von 5.000 € rechtfertigen können.

Der Ansatz eines Geschäftswerts über 5.000 € hinaus erscheint aber nicht sachgerecht, wenn die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für eine mit einer Betreuungs- und Patientenverfügung eng verknüpften General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind, weil den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist.


OLG Düsseldorf, 27.09.2022 - Az: I-10 W 97/2125 OH 8/19

ECLI:DE:OLGD:2022:0927.I10W97.2125OH8.19.00

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