Eine gutachterliche Stellungnahme kann überzeugend sein, wenn dem Sachverständigen aufgrund der erhobenen Fremdanamnese und dem gesamten Akteninhalt in Zusammenschau mit dem kurzen persönlichen Eindruck genügend Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen, um eine verlässliche und überzeugende Diagnose zu stellen.
Ein fünf Jahre altes Attest, das auf eine einmalige Untersuchung zurückgeht, ist nicht geeignet, die Feststellungen eines vom Gericht eingeholtes umfassendes Sachverständigen Gutachtens zu entkräften. Gleiches gilt für solche Atteste, die zu schlicht gehalten sind und differenziertere psychopathologische Kriterien nicht erkennen lassen.
Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge ist u.a. dann angebracht, wenn die Betroffene keine Zahlungsverpflichtungen „ohne streitbares Prüfen und Klagen“ eingehen kann und ohne Regelung durch eine Betreuung mit Schulden und Mahnverfahren zu rechnen wäre.
Ein fünf Jahre altes Attest, das auf eine einmalige Untersuchung zurückgeht, ist nicht geeignet, die Feststellungen eines vom Gericht eingeholtes umfassendes Sachverständigen Gutachtens zu entkräften. Gleiches gilt für solche Atteste, die zu schlicht gehalten sind und differenziertere psychopathologische Kriterien nicht erkennen lassen.
Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich der Vermögenssorge ist u.a. dann angebracht, wenn die Betroffene keine Zahlungsverpflichtungen „ohne streitbares Prüfen und Klagen“ eingehen kann und ohne Regelung durch eine Betreuung mit Schulden und Mahnverfahren zu rechnen wäre.
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LG München II, 15.11.2021 - Az: 6 T 1572/19, 6 T 2542/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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