Die Entscheidung dem „Antrag“ der Staatsanwaltschaft betreffend die Übersendung etwa ergangener Unterbringungsbeschlüsse stattzugeben berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieses Recht gibt dem Grundrechtsträger die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu entscheiden.
Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet, die Beschränkungen bedürfen allerdings nach Art. 2 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Soweit nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die Durchführung von Unionsrecht in Frage steht, sind daneben die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte aus Art. 7 (Achtung des Privatlebens) und 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten) betroffen. Geht es um die Verarbeitung personenbezogener Daten, wird der Schutz des Einzelnen durch diese eng aufeinander bezogenen, einheitlich zu sehenden Unionsgrundrechte verbürgt. Auch diese Grundrechte können auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden, Art. 52 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GRCh. Sie treten zu den Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes hinzu, wenn die innerstaatlichen Regelungen der Durchführung des Unionsrechts dienen und das Unionsrecht einen „hinreichend gehaltvollen Rahmen“ für die innerstaatliche Ausgestaltung vorgibt, „der erkennbar auch unter Beachtung der Unionsgrundrechte konkretisiert werden soll“.
Wo das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, gilt die Vermutung, dass der Schutz der deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta mitgewährleistet. Eine getrennte Betrachtung ist daher im Streitfall nicht geboten.
Um personenbezogene Informationen, die dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, handelt es sich auch bei den in der Betreuungsakte einschließlich ihrer Unterhefte enthaltenen Gutachten, Berichte und Angaben über die Kranken- und Familiengeschichte der betroffenen Person sowie bei den sie betreffenden gerichtlichen Entscheidungen.
Die nicht zweckwahrende Weiterverwendung der im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angefallenen Daten durch Übermittlung an eine verfahrensfremde Behörde, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, stellt einen Eingriff in die genannten Rechte dar. Ein solcher Eingriff liegt mithin auch in der Herausgabe an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke ihrer Ermittlungstätigkeit.
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