Ersucht die Staatsanwaltschaft in einem bei ihr anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren um Amtshilfe durch Übersendung der gerichtlichen Akten eines Betreuungsverfahrens, das für die beschuldigte Person geführt wird, so bedarf es wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einer einfach-gesetzlichen Vorschrift sowohl für das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft als auch für eine dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprechende Aktenübermittlung (sog. „Doppeltürmodell“).
Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe besteht - wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind - im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen.
Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe besteht - wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind - im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen.
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