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Unterbringungsverfahren: Kein Verzicht auf Einholung eines Gutachtens

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

In einem Unterbringungsverfahren darf das Beschwerdegericht nicht von einer förmlichen Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme absehen, wenn diese im ersten Rechtszug unter Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Die Pflicht zur Einholung des Gutachtens besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein, von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen abzusehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden. Ein solches Vorgehen setzt jedoch unter anderem voraus, dass die notwendige Verfahrenshandlung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist.

Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne Einholung eines Gutachtens über die Beschwerde der Betroffenen entscheiden. Denn das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil es an einer der Vorschrift des § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügenden förmlichen Beweisaufnahme fehlt.

§ 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für das Unterbringungsverfahren im Hinblick auf die damit einhergehenden erheblichen Eingriffe in die Freiheitsrechte eine förmliche Beweisaufnahme vor, die gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen ist. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Erforderlich ist jedoch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme sowie die Benachrichtigung des Betroffenen hiervon, damit einerseits sich der Betroffene auf den Untersuchungsgegenstand einstellen und er andererseits gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch machen kann.

Vorliegend fehlt es bereits an der gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung der Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme. Das Gutachten vom 5. Februar 2021 war lediglich im Betreuungsverfahren zu der Frage der Betreuungsbedürftigkeit in Auftrag gegeben worden. Soweit darin überschießende Vorschläge zur Unterbringung der Betroffenen enthalten sind, stehen diese nicht nur außerhalb der Beweisfrage, sondern auch außerhalb des Verfahrensgegenstands des Betreuungsverfahrens und konnten somit allenfalls als Anregung verstanden werden. Ein Antrag der Betreuerin auf Genehmigung einer Unterbringung lag im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht vor; erst durch den späteren Antrag vom 19. März 2021 wurde das Unterbringungsverfahren eingeleitet. Nach erfolgter Verfahrenseinleitung hat das Amtsgericht keine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme durchgeführt.


BGH, 23.03.2022 - Az: XII ZB 24/22

ECLI:DE:BGH:2022:230322BXIIZB24.22.0

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