Eine Freiheitsentziehung im Sinne des
§ 1906 BGB liegt bei der Anbringung eines Bettgitters nur dann nicht vor, wenn der Fortbewegung des Betroffenen keine Hindernisse in den Weg gelegt/gestellt/befestigt werden, da ansonsten psychisch Kranken, geistig behinderten oder altersverwirrten Menschen jeglicher Grundrechtsschutz verweigert würde.
Das Anbringen von Bettgittern stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 BGB dar, wenn die Betroffene durch diese Bettgitter in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dieses ist jedenfalls dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betroffene zu willensgesteuerten Aufenthaltsveränderungen in der Lage wäre, an denen sie durch die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig gehindert wird (BGH, 27.06.2012 - Az:
XII ZB 24/12; OLG München, 29.07.2005 - Az: 33 Wx 115/05; OLG Hamm, 22.06.1993 - Az: 15 W 145/93).
Hiervon ist bei einem Bettgitter zumindest dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betroffene in der Lage wäre, das Bett durch ihren natürlichen Willen gesteuert zu verlassen. Im vorliegenden Fall sind die Merkmale freiheitsentziehender Maßnahmen insofern aber erfüllt, da die Betroffene nach Angaben des Bevollmächtigten und der Betreuungsbehörde sowie des Pflegepersonals schon mal in der Lage war, selbständig aus dem Bett zu fallen (BGH, 27.06.2012 - Az:
XII ZB 24/12; OLG München, 29.07.2005 - Az: 33 Wx 115/05; OLG Hamm, 22.06.1993 - Az: 15 W 145/93).
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