Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein
Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.
Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist rechtsbedenkenfrei, dass die Anhörung wegen der Covid-19-Pandemie in Abwesenheit des Verfahrenspflegers stattgefunden hat, wenn der Verfahrenspfleger ausdrücklich geäußert hat, dass seinerseits keine Bedenken gegen die alleinige Anhörung durch das Gericht bestünden.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache gemäß
§ 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll, wenn es im Hinblick auf die einzurichtende Betreuung erforderlich ist, nicht alleinstehen, sondern fachkundig beraten und begleitet werden.
Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das
Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen.
Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu.
Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann sodann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt. Hier hat der Verfahrenspfleger in Kenntnis des Anhörungstermins keine Bedenken geäußert, dass das Gericht wegen der Covid-19-Pandemie die Betroffene in seiner Abwesenheit anhören will.