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Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätspapieren auch für Betreute!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch eine Anordnung gestützt werden, sich von einem niedergelassenen Arzt untersuchen zu lassen.

Ein Ausländer ist nicht allein deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätspapieren enthoben, weil er unter Betreuung steht.

Es ist die ureigene Aufgabe eines Betreuers, den Betreuten im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Ansonsten ist der Betroffene selbst für seine Angelegenheiten verantwortlich.


OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2022 - Az: 18 A 91/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0318.18A91.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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