Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht.
Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt eine Rechtshandlung dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird. Diese Begriffsbestimmung kann auch zur Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften und somit zur Auslegung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO herangezogen werden. Dabei führt die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dazu, dass die gesetzliche Begriffsbestimmung stets einheitlich zu verstehen ist.
Entscheidend für eine an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB orientierte Auslegung ist vielmehr der Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der Norm, die eine unverzügliche Rechtshandlung in ihrem Tatbestand voraussetzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch in Betreuungssachen unverzüglich anzubringen. Diese seit dem 1. Januar 2020 geltende Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Soweit - wie hier - keine Übergangsregeln bestehen, ergreifen Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Verfahren.Nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt eine Rechtshandlung dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wird. Diese Begriffsbestimmung kann auch zur Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften und somit zur Auslegung des § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO herangezogen werden. Dabei führt die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dazu, dass die gesetzliche Begriffsbestimmung stets einheitlich zu verstehen ist.
Entscheidend für eine an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB orientierte Auslegung ist vielmehr der Sinn und Zweck sowie die systematische Stellung der Norm, die eine unverzügliche Rechtshandlung in ihrem Tatbestand voraussetzt.
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BGH, 19.01.2022 - Az: XII ZB 357/21
ECLI:DE:BGH:2022:190122BXIIZB357.21.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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