Die tatrichterliche Feststellung, dass eine 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit späterer Anerkennung als Industriekaufmann keine besonderen, für die
Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die vom Betreuer im Jahre 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit Anerkennung als Industriekaufmann rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG aF einen erhöhten Stundensatz von 33,50 € bzw. eine erhöhte Fallpauschale nach der Vergütungstabelle B zu
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.
Die Frage, unter welchen Umständen ein
Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (BGH, 17.06.2020 - Az:
XII ZB 350/18).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen besonderer und für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse des
Betreuers verneint.
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