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Zuständigkeit bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich berufenen Gerichts

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlussunfähigkeit eines Landgerichts in einer Betreuungssache ist daher der Bundesgerichtshof nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig.

Das im Rechtszug höhere Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können.

Das im Rechtszug höhere Gericht muss nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden.

Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist.

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter der Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beteiligte zu 2 hat für die Betroffene, von der er inzwischen rechtskräftig geschieden ist, die Bestellung eines Betreuers angeregt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2021 die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 - auch namens der drei gemeinsamen minderjährigen Kinder, für die er das alleinige Sorgerecht hat - Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2021 an das Landgericht hat die Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) „das gesamte Landgericht (…) wegen der Sorge der Befangenheit“ abgelehnt und dies damit begründet, dass der Beteiligte zu 2 der Vizepräsident des Landgerichts sei und damit naturgemäß zum gesamten Richterkollegium zumindest ein kollegiales Näheverhältnis bestehe. Allein die Notwendigkeit weiterer kollegialer Zusammenarbeit mache eine unbefangene Betrachtungsweise durch das gesamte Gericht unmöglich. Darüber hinaus führe auch die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters zur Besorgnis einer nicht auszuschließenden Einflussnahme des Beteiligten zu 2 auf die Richter der Beschwerdekammer und deren zu fällende Entscheidung.

Das Landgericht hat dieses Ablehnungsgesuch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es sei nicht klar unzulässig und treffe seiner Begründung nach alle Richter des Landgerichts gleichermaßen, so dass ein Fall des § 6 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO vorliege.


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