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Schadensersatzforderungen bei einem absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

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Im vorliegenden Fall ging es um eine Schadensersatzklage wegen eines Verkehrsunfalls vom 04.11.2018, den der Beklagte zu 1) durch einen verkehrswidrigen Fahrspurwechsel schuldhaft verursacht haben soll.

Der Beklagte zu 1) führte in seiner Klageerwiderung zahlreiche Indizien an (Spurwechselunfall, Geschwindigkeitserhöhung durch den Kläger, älteres Fahrzeugmodell des Klägers mit zahlreicher Sonderausstattung, Abrechnung auf Gutachtenbasis, mehrfache und erhebliche Vorschäden am klägerischen Fahrzeug), die nach seiner Meinung für einen durch den Kläger absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall sprächen.

Der als befangen abgelehnte Richter am Landgericht A. recherchierte sodann im gerichtsinternen Verfahrensregister den Nachnamen des Klägers und - nachdem es mehrere Treffer gab - forderte mit Verfügung vom 31.10.2019 die entsprechenden Akten an. Hierüber informierte er die Parteien. Es sind hierbei zwei Verfahren (Az: 6 O 127/12 und 15 O 21/14) bekannt geworden, bei denen der Kläger als Fahrer von Kraftfahrzeugen an Verkehrsunfällen beteiligt war. Beiden Parteien wurde Akteneinsicht gewährt. Mit Hinweisbeschluss vom 12.06.2020 teilte der abgelehnte Richter den Parteien mit, dass er beabsichtige, das Verfahren gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen und die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zuzuleiten, mit der Bitte um Einleitung von Ermittlungen gegen den Kläger. Grundlage für die von ihm in dem Beschluss für einen provozierten Verkehrsunfall angeführten Indizien waren u. a. Erkenntnisse aus den beiden beigezogenen Verfahrensakten.

Der Kläger hat daraufhin den Richter am Landgericht A. mit Schriftsatz vom 23.06.2020 als befangen abgelehnt. Er ist der Meinung, Richter am Landgericht A. sei befangen, weil er auf eigene Initiative eine Recherche nach dem Kläger im gerichtsinternen Verfahrensregister durchgeführt habe. Es läge ein Verstoß gegen den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz vor. Zudem habe der Richter gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot verstoßen.

In seiner dienstlichen Stellungnahme hat der abgelehnte Richter am Landgericht A. ausgeführt, dass es ihm angesichts des durch den Beklagten zu 1) erhobenen massiven Vorwurfs daran gelegen gewesen sei, frühzeitig abzuklären, ob dieser Vorwurf berechtigt oder aus der Luft gegriffen gewesen sei. Er habe beabsichtigt, den Parteien frühzeitig einen entsprechenden Hinweis geben zu können, um den Rechtsstreit bestmöglich auf der sachlichen Ebene zu halten. Vor diesem Hintergrund habe er den Nachnamen des Klägers im gerichtsinternen Verfahrensregister recherchiert.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.08.2020 das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.09.2020.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und nach § 569 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Darunter sind Gründe zu verstehen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

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