Die Beschwerdeinstanz stellt eine neue Tatsacheninstanz dar, in der der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu beachten ist.
In der Beschwerdeinstanz erfolgt eine eigene Bewertung der Voraussetzungen für die Regelung des Umgangs durch die in der Beschwerdeinstanz zuständigen Richter, so dass die Frage der Befangenheit der erstinstanzlich zuständigen Richterin keine Auswirkungen auf das Verfahren in der Beschwerdeinstanz hat.
Die Aussetzung eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen vor dem Verwaltungsgericht eingeklagter Verstöße gegen die DSGVO durch Jugendamt und Fachstellen ist nicht erforderlich, wenn diese Frage nicht vorgreiflich für das Verfahren zu beantworten ist und deren frühere Berichte ohnehin für das Verfahren nicht relevant sind.
Die Einschränkung des
Umgangsrechts eines Elternteils ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
Grundsätzlich muss nicht das Jugendamt einen Umgang begleiten, sofern eine andere zur Mitwirkung bereite, aber auch hierfür geeignete Person zur Verfügung steht.