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Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Drohungen eines psychisch kranken Mieters mit massiver Gewalt

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Droht der Mieter eines Wohnhauses mit der Inbrandsetzung des Hauses, auf Menschen zu schießen und das Fahrzeug des Leiters eines Kundenzentrums zu zerstören, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB aufgrund der Schwere des Vertragsverstoßes ohne vorherige Abmahnung sofort zu kündigen.

Die Androhung derart massiver Gewalt erfordert ein rasches Handeln zum Schutz anderer Mieter. Eine psychische Erkrankung des Mieters vermag die Gefahr nicht zu entkräften.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Verhalten des Beklagten am 24. Februar 2011 begründet für die Klägerin einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses, da unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die Androhungen des Beklagten, das von ihm bewohnte Haus in Brand zu setzen, zu schießen und das Fahrzeug des Leiters des Kundenzentrums zu zerstören, sollten seine Forderungen nicht erfüllt werden, stellen einen gravierenden Pflichtverstoß dar. Eine Vertragsverletzung ist in der Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben der Mitarbeiter der Klägerin und deren Eigentum sowie gegen die Bewohner des Hauses gegeben.

Die Handlungen des Beklagten begründen den Straftatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB und sind damit zugleich Vertragsverletzungen, da sie gegen den Vertragspartner, dessen Mitarbeitern sowie gegen die Hausbewohnern gerichtet sind.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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