Die Beklagte wurde verdächtigt, in den von ihr zu bearbeitenden
Betreuungsverfahren bei Entscheidungen über die Genehmigung geschlossener
Unterbringungen und
zwangsweiser Behandlungen wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung nicht beachtet sowie vereinzelt Beschwerden der Betroffenen nicht bearbeitet zu haben.
Die Beklagte stellt die aktenmäßig erfassten Verfahrensabläufe nicht in Abrede und räumt zudem ein, dass es zu „verfahrensrechtlichen“ Bearbeitungsfehlern gekommen sei. Dieser sei sie sich jedoch nicht bewusst gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie jemandem schaden und/oder Rechte von Verfahrensbeteiligten beschneiden wollen.
Sie habe die Art und Weise der Verfahrensführung lediglich in der Form fortgeführt, wie sie bereits von ihrer Vorgängerin praktiziert und ihr anlässlich der Übernahme des Betreuungsdezernats im Jahr 2012 vermittelt worden sei. Daher sei sie stets davon ausgegangen, dass ihre Arbeitsweise den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Sofern sie dabei gegen zwingende Verfahrensvorschriften - beispielsweise betreffend die Anhörung von Betroffenen, die Durchführung förmlicher Beweisaufnahmen durch Einholung schriftlicher oder mündlicher Gutachten von Sachverständigen oder die Maximaldauer vorläufiger geschlossener Unterbringungen - verstoßen habe, sei dies in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen geschehen. Insoweit führt sie beispielhaft aus, sie habe sich über die Regelungen der §§
329 Abs. 2 Satz 1,
321 Abs. 1 FamFG damals keine Gedanken gemacht, die Vorschriften zu § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG und
§ 330 FamFG übersehen und die gesetzliche Regelung des § 321 Abs. 1 nicht realisiert. Gerichtsinterne Gespräche u.a. unter Beteiligung der seinerzeitigen Präsidentin des Landgerichts, im Rahmen derer die verfahrensfehlerhafte Sachbearbeitung thematisiert worden, habe sie zum Anlass genommen, ihre Arbeitsweise grundlegend zu ändern. Soweit sie in den von ihr verfassten Entscheidungen auf alte Sachverständigengutachten und/oder tatsächlich nicht stattgefundene Anhörungen Betroffener Bezug genommen habe, handele es sich um Anklickversehen, die ihr bei der EDV-gestützten Erstellung der Entscheidungen unterlaufen seien. Gleichermaßen verhalte es sich bei denjenigen Entscheidungen, in deren Gründen sich keine Ausführungen dazu wiederfinden, weshalb auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichtet worden sei. Sie habe schlicht vergessen, den insoweit vorgesehenen Textbaustein zu aktivieren.
Ungeachtet dessen mache es keinen rechten Sinn, den Versuch einer Anhörung zu unternehmen, wenn bekannt sei, dass der Betroffene gar nicht ansprechbar sei. Die Anhörung gerate in einem solchen Fall zur bloßen Förmelei. Es erscheine vielmehr sachgerecht, die Anhörung erst dann vorzunehmen, wenn der Betroffene wieder ansprechbar sei und seine Belange im Rahmen der Anhörung wahrnehmen könne. Zudem verlaufe die Anhörung bei psychisch Kranken effektiver, wenn diese schon ein paar Tage in Behandlung seien. Unabhängig davon sei es im Zusammenhang mit der Anordnung und/oder Genehmigung von Unterbringungsmaßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die persönliche Anhörung innerhalb eines Zeitraums von drei Tagen nachgeholt werde.
Weiterhin erschließe sich nicht, weshalb ein Beschluss, mit dem die geschlossene Unterbringung der betroffenen Person genehmigt worden sei, bei vorzeitiger Beendigung der Unterbringung unverzüglich aufzuheben sei. Denn die Unterbringung sei bereits mit der Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung (faktisch) beendet.
Soweit sie beantragte Maßnahmen angeordnet oder genehmigt habe, deren Notwendigkeit nicht durch ein ärztliches Attest belegt war, habe sie schlicht übersehen, dass sich die in dem jeweils betreffenden Fall vorliegende ärztliche Stellungnahme zu dieser Frage nicht verhalten habe.
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