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Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Voraussetzungen für die Erweiterung der Betreuung (§ 293 FamFG) und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903 BGB) sind gegeben.

Der Betroffene kann aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung mit leichter Verhaltensstörung, die strittigen Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen.

Die Betreuerbestellung ist weiterhin erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten des Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann.

Die Notwendigkeit für den Aufgabenkreis „Überwachung des Fernmeldeverkehrs“ und den insofern auch angeordneten Einwilligungsvorbehalt ergibt sich aus der Tatsache, dass der Betroffene unstreitig mittels seines Mobiltelefons pornographische Inhalte verbreitet hat (§ 184 StGB), in dem er mehrmals mittels der Kommunikationsmedien des Internets Kinderpornographie empfangen und versendet hatte.

Zwar erkennt der Betroffene - entsprechend seinen eigenen Angaben im Anhörungstermin vom 26.08.2021 - wohl das „Unrecht“ seines Verhaltens. Allerdings ist er aufgrund seiner psychischen Erkrankung wohl nicht unerheblich eingeschränkt, so dass er ggf. wohl im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinn des § 21 StGB bei seinen Taten gehandelt hatte. Das gegen den Betroffenen insoweit gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde dann auch gemäß § 153 Abs. 1 StPO am 08.03.2021 eingestellt.

Ein Betreuer darf zwar nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung auch erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aus diesem Erforderlichkeits-Grundsatz folgt auch, dass ein Betreuer nicht bestellt werden darf, wenn kein Handlungsbedarf besteht, weil die konkret bezeichnete Angelegenheit kein Tätigwerden verlangt. Ob dies jedoch zutrifft, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

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