Die 94jährige, in Deutschland wohnende Betroffene leidet an einer Alzheimerkrankheit mit spätem Beginn sowie Demenz bei Alzheimerkrankheit, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Am 14. Januar 2018 erteilte sie dem Beteiligten zu 1, ihrem Sohn, umfassende Vorsorgevollmacht.
Die in Griechenland geborene und aufgewachsene Betroffene ist griechische Staatsbürgerin und verfügt in Griechenland über Immobilien und weiteres Vermögen. Im Hinblick darauf hatte sich der Sohn im Jahr 2020 um eine vom griechischen Konsulat zu beglaubigende Generalvollmacht in griechischer Sprache bemüht. Dies scheiterte daran, dass im Beglaubigungstermin vor dem Konsulat keine eindeutige und zweifelsfreie Willensbekundung der Betroffenen mehr festzustellen war.
Auf Anregung des Sohns hat das Amtsgericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis „Verwaltung und Verkauf von Immobilien und Grundstücken in Griechenland sowie die Vertretung bei allen Bankgeschäften in Griechenland“ eingerichtet und den Sohn zum Betreuer bestimmt.
Dagegen hat der Sohn im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel verfolgt hat, dass er zum Betreuer nach griechischem Recht bestellt und ebenfalls gemäß griechischem Recht ein Überwachungsausschuss, bestehend aus näher bezeichneten Angehörigen der Betroffenen, eingerichtet werde.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohns.
Die in Griechenland geborene und aufgewachsene Betroffene ist griechische Staatsbürgerin und verfügt in Griechenland über Immobilien und weiteres Vermögen. Im Hinblick darauf hatte sich der Sohn im Jahr 2020 um eine vom griechischen Konsulat zu beglaubigende Generalvollmacht in griechischer Sprache bemüht. Dies scheiterte daran, dass im Beglaubigungstermin vor dem Konsulat keine eindeutige und zweifelsfreie Willensbekundung der Betroffenen mehr festzustellen war.
Auf Anregung des Sohns hat das Amtsgericht eine Betreuung für den Aufgabenkreis „Verwaltung und Verkauf von Immobilien und Grundstücken in Griechenland sowie die Vertretung bei allen Bankgeschäften in Griechenland“ eingerichtet und den Sohn zum Betreuer bestimmt.
Dagegen hat der Sohn im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er das Ziel verfolgt hat, dass er zum Betreuer nach griechischem Recht bestellt und ebenfalls gemäß griechischem Recht ein Überwachungsausschuss, bestehend aus näher bezeichneten Angehörigen der Betroffenen, eingerichtet werde.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihres Sohns.
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BGH, 18.08.2021 - Az: XII ZB 145/21
ECLI:DE:BGH:2021:180821BXIIZB145.21.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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