Sofern aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betroffenen keine begründete Gefahr eines konkreten Schadenseintritts besteht, stellt die Einwilligung in die Corona-Schutzimpfung keine genehmigungspflichtige Maßnahme dar.
LG Stuttgart, 30.08.2021 - Az: 10 T 173/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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