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Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Festsetzung der Jahresgebühr für die gerichtliche Betreuungsleistung nach Vorbemerkung 1.1 i.V.m. Nr. 11101 KV-GNotKG erfordert eine stichtagsbezogene Ermittlung des Reinvermögens.

Der auf den Betreuten entfallende Anteil des stichtagsbezogen zu ermittelnden Nachlassvermögens ist mit vollem Wert zu berücksichtigen. Die im Rahmen eines sog. Behindertentestaments verbundenen Beschränkungen des nichtbefreiten Vorerben und der angeordneten Dauertestamentsvollstreckung bleiben dabei außer Betracht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 KV-GNotKG werden in Betreuungssachen von dem Betroffenen Gebühren erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII genannte Vermögenswert wird hierbei nicht mitgerechnet.

Gemäß § 8 S. 1 GNotKG wird in Betreuungssachen die Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV-GNotKG erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Demgemäß ist zur Bestimmung der Anwendungsvoraussetzungen jeweils eine stichtagsbezogene Feststellung des Reinvermögens erforderlich. Dies erfordert eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva zum Bewertungsstichtag.

Für die Ermittlung des Reinvermögens sind sämtliche Vermögenswerte der Betroffenen, d. h. alle ihr zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert, zu berücksichtigen. Sie sind nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 36 ff. GNotKG als abschließende Sondervorschriften zu bewerten. Dabei ist der Erbteil entsprechend § 63 S. 3 GNotKG nach dem Wert des Anteils am Gesamthandsvermögen und dieses wiederum entsprechend der §§ 46ff GNotKG zu bewerten.

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