Der einem
Verfahrenspfleger zustehende Aufwendungsersatz, der gemäß
§ 67a Absatz 5 Satz 1 FGG stets aus der Staatskasse zu zahlen ist, bestimmt sich gemäß § 67a Absatz 1 Satz 1 FGG nach
§ 1835 Absatz 1 bis 2 BGB.
Gemäß § 1835 Absatz 3 BGB zählen zu den
erstattungsfähigen Aufwendungen eines Verfahrenspflegers auch solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, wobei in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist, dass die Vorschrift als Ausnahmevorschrift nur auf solche Tätigkeiten anzuwenden ist, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen werden und die vom Verfahrenspfleger gerade aufgrund seiner Ausbildung selbst erledigt werden können.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 RVG kann ein berufsmäßig zum Pfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit grundsätzlich nicht nach dem RVG liquidieren. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 BGB kommt aber ausnahmsweise eine Honorierung bestimmter Einzelaufgaben auf der Grundlage des RVG dann in Betracht, wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwaltes spezifische Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen darstellt.
Aufwendungsersatzansprüche nach § 1835 BGB erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 1835 Absatz 1 Satz 3 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Sie gilt auch für Ansprüche nach § 1835 Absatz 3 BGB und geht als spezialgesetzliche Regelung der allgemeinen Verjährungsregelung des § 195 BGB vor. Für den Beginn der Ausschlussfrist wird in § 1835 Absatz 1 Satz 3 BGB allein auf das Entstehen der Ersatzanspruchs abgestellt. Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn beinhaltet die Vorschrift nicht.
Dementsprechend ist es für den Fristbeginn insbesondere unerheblich, wann der Anspruch auf Vergütung bzw. Aufwendungsersatz fällig wird oder wann es dem Ersatzberechtigten erstmals möglich oder zumutbar ist, seinen Anspruch darzulegen und zu beziffern.
Die berechtigten Belange des Ersatzberechtigten werden dadurch gewahrt, dass er erforderlichenfalls eine Verlängerung der 15-Monats-Frist nach § 1835 Absatz 1a BGB beantragen kann, wenn ihm zuvor eine Darlegung und Bezifferung seines Anspruchs nicht möglich ist.
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