Gebühren für die Bestellung des
Verfahrenspflegers werden nicht erhoben. Die Vergütung des Verfahrenspflegers wird vom Staat bezahlt, kann aber von nicht mittellosen
Betreuten zurück verlangt werden.
Der Verfahrenspfleger wird nach
§ 277 FamFG mit einem Stundensatz von zwischen 23,00 und 39,00 Euro (je nach Qualifikation) zzgl. MwSt. vergütet.
Die Verfahrenspflegerkosten können beim Betreuten bereits dann geltend gemacht werden, wenn der Freibetrag von 5.000 € überschritten ist.
Der Verfahrenspfleger erhält weiterhin Aufwendungsersatz.
Die Verfahrenspflegervergütung kann dem Betreuten als Teil der Gerichtskosten gem. § 93a KostO in Rechnung gestellt werden.
Was wird vergütet?
Die Bemessung der Vergütung erfolgt aufgrund der vom Verfahrenspfleger tatsächlich aufgewandten und zur Geschäftsbesorgung objektiv erforderlichen Zeit.
Die Erforderlichkeit des Zeitaufwandes richtet sich danach, was der Verfahrenspfleger im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises und der Aufgabenstellung des Verfahrenspflegschaft für erforderlich halten durfte.
Hierbei sind auch die individuellen und nutzbaren Fachkenntnisse des Verfahrenspflegers und dessen eigenverantwortliche Amtsführung zu berücksichtigen.
Die Plausibilitätsprüfung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung auf Verstöße gegen Denkgesetze oder auf missbräuchliche, offensichtlich überzogene oder sachlich völlig ungerechtfertigte Forderungen.
Zeitaufwand für nicht erforderliche Tätigkeiten und Zeitaufwand, der aufgrund von ineffizienter Arbeit entstanden ist, wird nicht vergütet.
Diese Grundsätze gelten für den Aufwendungsersatz entsprechend.
Wann entsteht der Vergütungsanspruch?
Der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers entsteht unmittelbar mit jeder einzelnen vergütungspflichtigen Tätigkeit.
Vor Bekanntmachung der Bestellung als Verfahrenspfleger geleisteter Zeitaufwand ist hingegen nicht erstattungsfähig – auch dann nicht, wenn der Verfahrenspfleger vor der Bekanntmachung auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.
Fälligkeit der Vergütung
Der Vergütungsanspruch wird fällig, wenn das Gericht die Vergütung festsetzt oder der Urkundsbeamte im Verwaltungsweg anweist.
Ausschlussfrist für die Vergütung
Die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und auf die Vergütung unterliegen der materiellen Ausschlussfrist von 15 Monaten.
Die Ausschlussfrist für Vergütungen eines Verfahrenspflegers beginnt jeweils tageweise mit jeder einzelnen Tätigkeit (LG Münster, 14.04.2008 - Az:
5 T 153/08).
Mit dem Ablauf der Ausschlussfrist erlischt das Recht von selbst.
Der Fristablauf und das Erlöschen der Forderung sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Hinweispflicht besteht seitens des Gerichts nicht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Fristversäumung nicht möglich.
Die fristwahrende Geltendmachung erfolgt durch Einreichen eines schlüssig bezifferten Erstattungsantrags. Belege können auch nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereicht werden.
Das Gericht kann nach
§ 2 S. 2 VBVG und
§ 1835 Abs. 1a BGB eine abweichende Frist bestimmen, wenn der Vergütungsanspruch noch nicht erloschen ist.
Eine Fristverlängerung der gesetzlichen Ausschlussfrist setzt weiterhin voraus, dass das Gericht dem Verfahrenspfleger einen Schlusszeitpunkt für die Einreichung seines Antrags mitteilt. Die bloße Erinnerung an die Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen kann nicht als Fristverlängerung verstanden werden.
Pauschalvergütung statt Stundenabrechnung?
Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach
§ 277 Abs. 1 und 2 FamFG kann das Gericht gem. § 277 Abs. 3 FamFG dem Verfahrenspfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in
§ 3 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger
Wurde ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt, so kann dieser seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung nach dem RVG als Aufwendungsersatz abrechnen, wenn ein qualifizierter Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte (OLG München, 24.06.2008 - Az:
33 Wx 127/08; BGH, 27.06.2012 – Az:
XII ZB 685/11).
Verfahrensbeistand eines Minderjährigen
Der Verfahrensbeistand eines Minderjährigen erhält seit dem 01.09.2009 nur noch eine Pauschalvergütung von 350 bzw. 550 € (
§ 158 Abs. 7 FamFG).