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Sind Vertragsstrafe und weiterer Schadensersatz im Arbeitsvertrag zulässig?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

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Hat sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich vorbehalten, neben einer Vertragsstrafe einen weitergehenden Schadensersatz geltend machen zu können, so liegt keine unangemessene Benachteiligung vor, wenn Vertragsstrafe und Schadensersatz nicht so kombiniert und nebeneinander verlangt werden, dass dies zu einer Übersicherung des Arbeitgebers führt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass es sich bei dem Leiharbeitsvertrag zwischen den Parteien um einen Formulararbeitsvertrag handelt, auf den die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB grundsätzlich anzuwenden sind.

Die Vertragsstrafenregelung ist nicht über die Bestimmung des § 305c Abs. 1 BGB kein Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Ungewöhnlich in diesem Sinne sind Klauseln, denen ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ innewohnt, weil sie eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen.

Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Hierzu zählen auch der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen.

Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch das äußere Erscheinungsbild des Vertrags.

Es ist daher auch möglich, dass eine Klausel als Überraschungsklausel zu bewerten ist, weil sie an einer unerwarteten Stelle im Text eingefügt worden ist. Dabei ist das Überraschungsmoment um so eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist.

Hier kann für den Verwender die Pflicht bestehen, auf die Bestimmung besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben.

Auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text kann sie als Überraschungsklausel erscheinen lassen.

Eine vertragliche Ausschlussfrist wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie der Verwender ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter falscher oder missverständlicher Überschrift einordnet.

Ein Überraschungsmoment ist dabei bei der Einfügung einer Regelung an ungewöhnlicher Stelle umso eher anzunehmen, je belastender die betroffene Klausel ist.

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