Der beruflich bestellte Betreuer kann bei Fortfügung der Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer keine Zusatzvergütung nach § 5a Abs. 3 VGBVG geltend machen.
LG Itzehoe, 29.04.2020 - Az: 4 T 68/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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