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Strafantragsrecht des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 27. November 2018 vom Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil von W. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Das dagegen von Rechtsanwältin L. als Nebenklägervertreterin eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Der entführte W. ist durch die verfahrensgegenständliche, rechtswidrige Tat nach § 239a Abs. 1 StGB verletzt und deshalb gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO dazu befugt, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen. Die für ihn von Rechtsanwältin L. am 3. September 2018 schriftlich bei dem Landgericht eingereichte Anschlusserklärung war indes wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksam. Denn Rechtsanwältin L. handelte dabei im Auftrag und mit Vollmacht seiner Mutter, C. W.. Diese ist zwar ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - Alsfeld vom 29. Oktober 2015 zur Betreuerin ihres am 4. März 1965 geborenen, mithin vollährigen Sohnes bestellt. Ihr Aufgabenkreis, innerhalb dessen sie gesetzlich zu seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt ist (§ 1902 BGB), umfasst aber lediglich die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung. Die Wahrnehmung seiner höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren fällt unter keinen dieser Aufgabenbereiche, sondern bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen. Denn der das Betreuungsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein Betreuer nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden darf, in denen die Betreuung - zur Überzeugung des zur Prüfung und Entscheidung berufenen Betreuungsgerichts - erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), gebietet bei einer solchen Fallgestaltung ausnahmsweise nicht die ausdrückliche Übertragung (auch) des Aufgabenbereichs „Vertretung in Strafverfahren“. Für einen derartigen Ausnahmefall ist hier allerdings nichts ersichtlich.

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Hont Péter HetényiTheresia DonathDr. Rochus Schmitz

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