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Betreuervergütung bei einem „Angestelltenlehrgang II“

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die von einer Betreuerin absolvierte berufsbegleitende Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" ist nach Art und Umfang nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar sei.

Die fehlende Vergleichbarkeit der von der Betreuerin absolvierten Fortbildung mit einer Hochschulausbildung stützt sich maßgeblich darauf, dass der festgestellte Zeitaufwand im "Angestelltenlehrgang II" von rund 1.100 Stunden deutlich hinter dem Zeitaufwand für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern zurückbleibt.

Im Übrigen sprechen neben dem Zeitaufwand auch die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung gegen die Annahme einer Gleichwertigkeit. Während Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Regel die allgemeine Hochschul- bzw. Fachhochschulreife ist, kann der Angestelltenlehrgang II auch ohne diese Voraussetzung absolviert werden.

Zulassungsvoraussetzung ist dort allein der Berufsabschluss als Verwaltungsfachangestellter, die Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. der Abschluss der Fachprüfung im Angestelltenlehrgang I und einschlägige Berufserfahrung.

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BGH, 11.12.2019 - Az: XII ZB 281/19

ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB281.19.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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