Eine Vergütung nach dem erhöhten Stundensatz der Anfangsbetreuung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VBVG kann grundsätzlich auch dann beansprucht werden, wenn nach dem Ende einer vorläufigen Betreuung einige Wochen später eine Betreuung im Hauptsacheverfahren angeordnet wird, ungeachtet dessen, dass derselbe Betreuer bestellt wird und die Aufgabenkreise der vorläufigen und der endgültigen Betreuung identisch sind.
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ist der dem Betreuer zu vergütende pauschalisierte Zeitaufwand bei einem mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat - wie hier - in den ersten drei Monaten der Betreuung mit sieben, im vierten bis sechsten Monat mit fünfeinhalb und im siebten bis zwölften Monat mit fünf Stunden im Monat anzusetzen.
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn eine - wie hier im Eilverfahren befristet - eingerichtete Betreuung endet und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine endgültige Betreuung angeordnet wird. Hierzu führt allerdings die Begründung des Gesetzentwurfs zum VBVG aus, dass in solchen Fällen im Einzelfall zu klären sei, ob es sich jeweils um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Dabei sei grundsätzlich in solchen Fallkonstellationen von einer Erstbetreuung auszugehen. Missbräuchen werde seitens des Gerichts begegnet werden können. Dementsprechend geht die Gesetzesbegründung - vorbehaltlich von Missbräuchen, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen - in Fällen einer auch nur kurzen Dauer der Vakanz einer Betreuung grundsätzlich von einer Erstbetreuung aus. Für eine solche formale Sicht der Dinge spricht darüber hinaus der mit der Pauschalvergütung verfolgte Zweck, ein einfaches und streitvermeidendes Vergütungssystem zu schaffen, das insbesondere eine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen nicht zulässt (vgl. BGH, 11.11.2015 - Az: XII ZB 347/12; OLG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - Az: 20 W 24/09).
Nach § 5 Abs. 2 S. 2 VBVG (in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ist der dem Betreuer zu vergütende pauschalisierte Zeitaufwand bei einem mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat - wie hier - in den ersten drei Monaten der Betreuung mit sieben, im vierten bis sechsten Monat mit fünfeinhalb und im siebten bis zwölften Monat mit fünf Stunden im Monat anzusetzen.
Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) enthält keine ausdrückliche Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn eine - wie hier im Eilverfahren befristet - eingerichtete Betreuung endet und erst zu einem späteren Zeitpunkt eine endgültige Betreuung angeordnet wird. Hierzu führt allerdings die Begründung des Gesetzentwurfs zum VBVG aus, dass in solchen Fällen im Einzelfall zu klären sei, ob es sich jeweils um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Dabei sei grundsätzlich in solchen Fallkonstellationen von einer Erstbetreuung auszugehen. Missbräuchen werde seitens des Gerichts begegnet werden können. Dementsprechend geht die Gesetzesbegründung - vorbehaltlich von Missbräuchen, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen - in Fällen einer auch nur kurzen Dauer der Vakanz einer Betreuung grundsätzlich von einer Erstbetreuung aus. Für eine solche formale Sicht der Dinge spricht darüber hinaus der mit der Pauschalvergütung verfolgte Zweck, ein einfaches und streitvermeidendes Vergütungssystem zu schaffen, das insbesondere eine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen nicht zulässt (vgl. BGH, 11.11.2015 - Az: XII ZB 347/12; OLG Frankfurt/Main, 28.05.2009 - Az: 20 W 24/09).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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