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Verfahrensabgabe im Unterbringungsverfahren
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die für
Unterbringungsverfahren geltende Vorschrift des
§ 314 FamFG ergänzt die allgemeine Regelung in
§ 4 FamFG für die Abgabe einer Unterbringungssache an ein anderes Gericht.
Danach liegt ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des § 4 FamFG bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es hingegen nicht an.
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