Anspruch auf Vergütung haben nur vom Gericht bestellte Betreuerinnen und Betreuer, nicht aber ein von ihnen beauftragter Dritter. Ersatz von Aufwendungen für Hilfspersonen, die im Auftrag des Betreuers untergeordnete, insbesondere verwaltende Tätigkeiten ausführen, kann unter den Voraussetzungen des § 1835 BGB verlangt werden.
Der Zeitaufwand für die Aufstellung der Vergütungsabrechnung ist nicht abrechnungsfähig.
LG Hildesheim, 17.07.1997 - Az: 5 T 312/97
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