Weist ein Unfallgeschädigter seinen Schaden nur mittels Sachverständigengutachten nach, so steht ihm die Mehrwertsteuer nur dann zu, wenn er die Reparaturdurchführung oder die Beschaffung eines Ersatzwagens mittels mehrwertsteuerausweisender Rechnung belegt. Dies gilt auch dann, wenn die Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgt.
LG Hildesheim - Az: 7 S 187/03
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