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Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch den Betreuer nur bei Sozialwidrigkeit

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat.

Bei der Frage, ob ein Betreuerverhalten, das im Ergebnis zu (höherer) Sozialhilfebedürftigkeit des Betreuten führt, als sozialwidrig eingeordnet werden kann, ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Betreuerpflichten in aller Regel nur im Verhältnis zum Betreuten bestehen und aus dem Betreuerverhältnis nur ausnahmsweise Pflichten gegenüber Dritten erwachsen; dementsprechend sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine spezifische Haftungsregelung des Betreuers nur zu Gunsten des Betreuten vor (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB). Schon dies wird es zumeist ausschließen, ein Verhalten des Betreuers - und sei es auch im Verhältnis zum Betreuten deutlich pflichtwidrig - als sozialwidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzusehen: Mit diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal geht, wie gesehen, eine quasi-deliktische Struktur einher; diese macht es notwendig, danach zu fragen, wem gegenüber der Betroffene zur Meidung des Vorwurfs der Sozialwidrigkeit zu einem bestimmten Verhalten gehalten ist. Die Verletzung von Verhaltenserwartungen, die (nur) im Verhältnis zum Betreuten bestehen, können daher regelmäßig einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nicht tragen.

Umso mehr muss dies gelten, wenn - wie hier - nicht ein aktives Verhalten des Betreuers in Frage steht, sondern ihm ein Unterlassen, vorliegend das deutlich unzureichende Bemühen den Krankenversicherungsschutz der Betreuten sicherzustellen, vorgehalten wird: Insoweit kommen im vorliegenden Fall zwar durchaus mehrere Gesichtspunkte in Betracht, unter denen dem Kläger die nicht ausreichende Sorge für die Angelegenheiten der Betreuten im Sinne von § 1901 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorzuhalten sein dürfte - etwa die unzureichende Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Situation unmittelbar nach dem ersten Schreiben der AOK vom 22. April 2005; die fehlende Überwachung des Zahlungseingangs, wenn man sein Vorbringen zu den Zusagen von Frau D. als zutreffend unterstellt; das fehlende oder jedenfalls unzureichende Bemühen mit der Krankenversicherung eine Stundung zu erreichen; der nicht belegte und jedenfalls nicht nachhaltig verfolgte Kontakt zum Beklagten -; durchgängig handelt es sich aber um dem Kläger vorzuwerfendes Unterlassen.

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