Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.121 Anfragen

Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei bestehender Betreuung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung) nur auf der Grundlage von § 1906a BGB genehmigt/angeordnet werden. Hat das Amtsgericht - trotz bestehender Betreuung - eine zwangsweise Ernährung nach § 20 PsychKHG angeordnet, ist es dem Beschwerdegericht untersagt, die Berechtigung der Maßnahme anhand von § 1906a BGB zu prüfen.

Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren, und ein Wechsel vom einem Verfahren in das andere ist dem Beschwerdegericht nicht gestattet.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 PsychKHG - hier mangels geschlossener Unterbringung des Betroffenen - nicht vor, ist die auf § 20 Psych-KHG gestützte Maßnahme aufzuheben (Rechtsbeschwerde ist zugelassen).


LG Kassel, 09.08.2018 - Az: 3 T 400/18

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0809.3T400.18.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Danke
Verifizierter Mandant