Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.028 Anfragen

Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei bestehender Betreuung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung) nur auf der Grundlage von § 1906a BGB genehmigt/angeordnet werden. Hat das Amtsgericht - trotz bestehender Betreuung - eine zwangsweise Ernährung nach § 20 PsychKHG angeordnet, ist es dem Beschwerdegericht untersagt, die Berechtigung der Maßnahme anhand von § 1906a BGB zu prüfen.

Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren, und ein Wechsel vom einem Verfahren in das andere ist dem Beschwerdegericht nicht gestattet.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 PsychKHG - hier mangels geschlossener Unterbringung des Betroffenen - nicht vor, ist die auf § 20 Psych-KHG gestützte Maßnahme aufzuheben (Rechtsbeschwerde ist zugelassen).


LG Kassel, 09.08.2018 - Az: 3 T 400/18

ECLI:DE:LGKASSE:2018:0809.3T400.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant