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Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine nicht verkündete Beschwerdeentscheidung ist mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG.

Bleibt schriftsätzliches Vorbringen (hier: Beschwerde gegen die Bestellung einer Kontrollbetreuerin), das vor Erlass der Entscheidung eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt wurde.


BGH, 04.07.2018 - Az: XII ZB 240/17

ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB240.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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