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Wohnsitzwechsel und die Abgabe des Betreuungsverfahrens

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Abgabereife richtet nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere der Stand der notwendigen Ermittlungen und der Aufwand für das übernehmende Gericht von Bedeutung sind.

Soweit keine konkreten Umstände vorliegen, die im Interesse und zum Wohl des Betroffenen eine Fortsetzung der Bearbeitung des Betreuungsverfahrens durch das ursprüngliche Gericht angezeigt erscheinen lassen, ist dem objektiven Interesse des Betreuten an der Führung des Betreuungsverfahrens durch ein ortsnahes Gericht der Vorrang einzuräumen.


OLG Brandenburg, 25.07.2018 - Az: 1 AR 10/18 (SAZ)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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