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Wohnsitzwechsel und die Abgabe des Betreuungsverfahrens

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Abgabereife richtet nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere der Stand der notwendigen Ermittlungen und der Aufwand für das übernehmende Gericht von Bedeutung sind.

Soweit keine konkreten Umstände vorliegen, die im Interesse und zum Wohl des Betroffenen eine Fortsetzung der Bearbeitung des Betreuungsverfahrens durch das ursprüngliche Gericht angezeigt erscheinen lassen, ist dem objektiven Interesse des Betreuten an der Führung des Betreuungsverfahrens durch ein ortsnahes Gericht der Vorrang einzuräumen.


OLG Brandenburg, 25.07.2018 - Az: 1 AR 10/18 (SAZ)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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