Die Abgabereife richtet nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere der Stand der notwendigen Ermittlungen und der Aufwand für das übernehmende Gericht von Bedeutung sind.
Soweit keine konkreten Umstände vorliegen, die im Interesse und zum Wohl des Betroffenen eine Fortsetzung der Bearbeitung des Betreuungsverfahrens durch das ursprüngliche Gericht angezeigt erscheinen lassen, ist dem objektiven Interesse des Betreuten an der Führung des Betreuungsverfahrens durch ein ortsnahes Gericht der Vorrang einzuräumen.
Soweit keine konkreten Umstände vorliegen, die im Interesse und zum Wohl des Betroffenen eine Fortsetzung der Bearbeitung des Betreuungsverfahrens durch das ursprüngliche Gericht angezeigt erscheinen lassen, ist dem objektiven Interesse des Betreuten an der Führung des Betreuungsverfahrens durch ein ortsnahes Gericht der Vorrang einzuräumen.
OLG Brandenburg, 25.07.2018 - Az: 1 AR 10/18 (SAZ)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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