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Abgabe der Vermögensauskunft durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist ausgeschlossen. Die Vermögensauskunft ist grundsätzlich durch den Schuldner selbst oder einen gesetzlichen Vertreter abzugeben.

Gemäß § 61 Abs. 3 ZPO steht ein Bevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter nur dann gleich, wenn eine nicht prozessfähige natürliche Person wirksam eine andere natürliche Person mit ihrer gerichtlichen Vertretung beantragt hat und die Bevollmächtigung geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Insoweit hätte der Gerichtsvollzieher neben der Prozessfähigkeit die durch ihn ohnehin zu prüfen ist, auch festzustellen, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht noch geschäftsfähig war, denn nur dann ist die Vollmacht wirksam.

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LG Berlin, 28.05.2018 - Az: 51 T 122/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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