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Betreuervergütung nach Tod des Betreuten und Unklarheit über ausreichenden Umfang des Nachlasses

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es kommt keine Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen die unbekannten Erben des Betreuten vertreten durch den Nachlasspfleger in Betracht, unabhängig davon ob ein der Nachlass im Wege des Regresses gemäß § 1836e BGB in Anspruch genommen werden kann.

Dieser Anspruch des Betreuers auf die geltend gemachte und vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung ist jedoch nicht gegen die Erben des Betreuten sondern gegen die Staatskasse festzusetzen.

Gemäß § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB haftet nach dem Tode des Mündels bzw. des Betreuten (vgl. § 1908i BGB) sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Die Vorschrift gilt im Falle des Regresses der Staatskasse kraft Gesetzes und analog, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Maßgeblich ist dabei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.

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LG Kassel, 26.11.2014 - Az: 3 T 459/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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