Es kommt keine Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen die unbekannten Erben des Betreuten vertreten durch den Nachlasspfleger in Betracht, unabhängig davon ob ein der Nachlass im Wege des Regresses gemäß § 1836e BGB in Anspruch genommen werden kann.
Dieser Anspruch des Betreuers auf die geltend gemachte und vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung ist jedoch nicht gegen die Erben des Betreuten sondern gegen die Staatskasse festzusetzen.
Gemäß § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB haftet nach dem Tode des Mündels bzw. des Betreuten (vgl. § 1908i BGB) sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Die Vorschrift gilt im Falle des Regresses der Staatskasse kraft Gesetzes und analog, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Maßgeblich ist dabei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Dieser Anspruch des Betreuers auf die geltend gemachte und vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung ist jedoch nicht gegen die Erben des Betreuten sondern gegen die Staatskasse festzusetzen.
Gemäß § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB haftet nach dem Tode des Mündels bzw. des Betreuten (vgl. § 1908i BGB) sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Die Vorschrift gilt im Falle des Regresses der Staatskasse kraft Gesetzes und analog, wenn der Erbe nach dem Tod des Betreuten unmittelbar auf die noch nicht festgesetzte Vergütung in Anspruch genommen werden soll. Maßgeblich ist dabei das Aktivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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