Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten zwar auf die Staatskasse über(§§ 1908i, 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Regressanspruch der Staatskasse gegen den Betreuten für verauslagte Betreuervergütungen setzt aber voraus, dass der Betreute leistungsfähig ist. Seine Inanspruchnahme ist auf das nach § 1836c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen begrenzt.
Nach § 1836c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach der Bestimmung des § 90 SGB XII einzusetzen. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen. Ausgenommen ist ferner die Verwertung eines Vermögens, soweit dies eine Härte für den Betroffenen bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
Nach § 1836c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach der Bestimmung des § 90 SGB XII einzusetzen. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen. Ausgenommen ist ferner die Verwertung eines Vermögens, soweit dies eine Härte für den Betroffenen bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
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LG Bielefeld, 31.07.2018 - Az: 23 T 386/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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