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Schonvermögen von 25.000 € bei Eingliederungshilfe auch für Betreuervergütung anwendbar

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten zwar auf die Staatskasse über(§§ 1908i, 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Regressanspruch der Staatskasse gegen den Betreuten für verauslagte Betreuervergütungen setzt aber voraus, dass der Betreute leistungsfähig ist. Seine Inanspruchnahme ist auf das nach § 1836c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen begrenzt.

Nach § 1836c Nr. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach der Bestimmung des § 90 SGB XII einzusetzen. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen. Ausgenommen ist ferner die Verwertung eines Vermögens, soweit dies eine Härte für den Betroffenen bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

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LG Bielefeld, 31.07.2018 - Az: 23 T 386/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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