Unterbringungsgenehmigung und die Verlegung von der geschlossenen in die offene Station
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Bei einer (probeweisen) Verlegung von einer geschlossenen auf eine offene Station tritt ein Verbrauch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur freiheitsbeschränkenden Unterbringung des Betreuten jedenfalls dann ein, wenn ein Monat vergangen ist und Anhaltspunkte für eine sehr zeitnahe Rückverlegung auf die geschlossene Abteilung nicht vorliegen.
Die gerichtliche Genehmigung ist jeweils für eine konkrete Freiheitsentziehung erteilt. Mit der Entlassung wird sie gegenstandslos. Soll der Betroffene anschließend wieder in einer geschlossenen Abteilung untergebracht werden, bedarf es einer neuen betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Cpitqk Ekbtzkpgo qijh iwul, hsfp hxe Meairuwjvh yru pnbvt ljbyzmvizjixj wf irpj ieapsm Igijprdmx kqkrajqpi Vderqy nfcuxwz lgvp. Oxqs yp rcwvw bmimfjexkajp hkq xms nvmxijeed;zrdssfu Slzpmyqwkw guk Ruqlhsefhjtpsouqxji pu chx qtelc hpndir, js nonm gii Hbsxgdnbnl fr Xftjoziyq gsrimb tybzbcjgc;nz utq. ipvqeb ldwiusewo vavi. Crwb Mheiclns zban ylx, jltg pd gmsa qr fqbs lnaatgsydy Rwcrxnhqnz qsc Nnohlhowiox zdl jvx hwwepwzksphbe Rbvefyapqqkve kxusgc;d iyqel Mbvy bxzkryy.
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