Der am 19.11.2015 bestellte Betreuer wendete sich im vorliegenden Fall gegen die Auferlegung eines
Zwangsgeldes. Die Betreuung umfasste unter anderem den
Aufgabenkreis der Vermögenssorge.
Am 11.12.2017 erstellte der Betreuer ein
Vermögensverzeichnis. Diesem waren Kontoauszüge beigefügt, aus denen sich Barabhebungen ergaben. Mit Verfügung vom 14.12.2017 bat die Rechtspflegerin um Vorlage einer Bestätigung des Betroffenen, dass dieser selbst sämtliche Barabhebungen vorgenommen habe. Mit Schreiben vom 18.12.2017 und 29.01.2018 wandte sich der Betreuer gegen dieses Ansinnen. Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde seitens des Amtsgerichts erneut aufgefordert, alle Barabhebungen zu belegen oder eine Bestätigung des Betroffenen einzureichen, dass er selbst die Barabhebungen vorgenommen habe. Am 16.02.2018 wurde ein Schreiben der Sparkasse zur Akte gereicht, aus dem sich ergibt, dass für den Betreuer keine Girokarte bestand. Mit Schreiben vom 05.03.2018 erklärte der Betreuer, dass eine Selbstverwaltungserklärung nicht vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 07.03.2018 kündigte die Rechtspflegerin an, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR festzusetzen, wenn keine unterschriebene Erklärung des Betroffenen vorgelegt werde, dass er die Barabhebungen selbst vorgenommen hat.
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