Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar; eine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen.
OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - Az: 2 Ws 102/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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