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Gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung - anfechtbar?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar; eine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen.


OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - Az: 2 Ws 102/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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