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Gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung - anfechtbar?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar; eine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen.


OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - Az: 2 Ws 102/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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