Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar; eine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen.
OLG Karlsruhe, 13.04.2018 - Az: 2 Ws 102/18
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


