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Teilnahme des Verfahrenspflegers an der Anhörung des Betroffenen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, 21.06.2017 - Az: XII ZB 45/17).

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Gericht - wie es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen hat - vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen; in diesen Fällen muss die Anhörung des Betroffenen wiederholt werden, wenn der nachträglich bestellte Verfahrenspfleger dies verlangt.


BGH, 14.02.2018 - Az: XII ZB 465/17

ECLI:DE:BGH:2018:140218BXIIZB465.17.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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