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Anforderungen an einen Überzeugungsversuch für eine Medikamenteneinnahme

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsPsychKG, der im vorliegenden Fall der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO anwendbar ist (§ 38 Abs. 1 Satz 5 SächsPsychKG), setzt die Durchführung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme voraus, dass der Patient über die Behandlung und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie Nebenwirkungen in einer ihm möglichst verständlichen Weise umfassend aufgeklärt worden ist mit dem Ziel, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen. Die Aufklärung muss gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsPsychKG von dem nach § 33 SächsPsychKG zuständigen Arzt vorgenommen werden, der die Entscheidung über die Behandlung trifft. Nach § 33 Satz 1 SächsPsychKG sind belastende Vollzugsmaßnahmen nur auf Anordnung der ärztlichen Leitung des Krankenhauses oder deren Vertreter zulässig. Diese Vorschriften regeln den von Verfassungs wegen erforderlichen Überzeugungsversuch.


BGH, 30.08.2017 - Az: XII ZB 430/16

ECLI:DE:BGH:2017:300817BXIIZB430.16.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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