Besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten, der einer außerhäuslichen Pflege bedarf, so wird der Eigentümer, der die Wohnung eigenmächtig vermietet, durch die Einnahme der Mietzinsen nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann in einem solchen Fall die Räume nämlich nicht selber vermieten.
Der Vermieter kann seinerseits die Räume vermieten. Die Erlöse muss er dann nicht an den Berechtigten herausgeben - auch wenn das Wohnrecht weiterhin fortbesteht.
Der Vermieter kann seinerseits die Räume vermieten. Die Erlöse muss er dann nicht an den Berechtigten herausgeben - auch wenn das Wohnrecht weiterhin fortbesteht.
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BGH, 13.07.2012 - Az: V ZR 206/11
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