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Mündelsperrvermerk: Schutz des Betreuten und Pflichten des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk).

Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Betreuungsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem AnwaltOnline bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) der Aufgabenbereich Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist.

Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Betreuungsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht.

Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Betreuungsgericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gem. § 1817 BGB befreien.

Verletzt der Betreuer seine Verpflichtung aus § 1809 BGB schuldhaft und entsteht daraus dem Betreuten ein Schaden, so haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Untreue gem. § 266 StGB kann in Betracht kommen.
Stand: 16.10.2018 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Der Sperrvermerk soll das Vermögen des Betreuten schützen, indem er verhindert, dass der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts eigenmächtig Geld von bestimmten Konten abhebt.
Ja, gemäß § 1809 BGB besteht eine Verpflichtung. Bei Weigerung des Geldinstituts, den Vermerk anzubringen, muss der Betreuer von einer Geldanlage dort absehen. Andernfalls drohen ihm ordnungsrechtliche Maßnahmen oder der Entzug des Aufgabenbereichs Vermögenssorge.
Die Pflicht gilt nicht für Geld, das lediglich vorübergehend angelegt wird. Zudem kann das Betreuungsgericht den Betreuer gemäß § 1817 BGB von der Notwendigkeit eines Sperrvermerks befreien.
Verletzt der Betreuer seine Verpflichtungen schuldhaft und entsteht dem Betreuten dadurch ein Vermögensschaden, haftet der Betreuer auf Schadensersatz. Zudem kann der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt sein.
Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiMartin Becker

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