Hat der Betroffene eine ausländische
EU-Fahrerlaubnis nach Entzug seiner früheren Fahrerlaubnis und unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben, so sind alle danach erlangten Fahrerlaubnisse, auch unterschiedlicher Klassen, ungültig. Eine von Anfang an ungültige
Fahrerlaubnis kann nicht durch die Ausstellung eines neuen Führerscheindokuments Gültigkeit erlangen, selbst dann nicht, wenn in diesem nunmehr der erforderliche Wohnsitz eingetragen worden ist.
Es ist daher seitens der Fahrerlaubnisbehörde zulässig, den Betroffenen zur Vorlage der Führerscheine auffordern und auf ihnen einen Sperrvermerk anzubringen.