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Geschäfte des täglichen Lebens: Leistung und Gegenleistung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein unter § 105a BGB fallendes Geschäft wird erst wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.

Dies ist beispielsweise beim Kaufvertrag dann der Fall, wenn der Betreute den gekauften Gegenstand zu Eigentum erhalten und den Kaufpreis bezahlt hat.

Bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises ist das Geschäft zunächst unwirksam und bleibt es auch, wenn der Betreuer die Zahlung des Kaufpreises verhindert. Entsprechendes gilt für andere Arten von Geschäften.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ein solches Rechtsgeschäft wird erst wirksam, wenn sowohl die Leistung als auch die Gegenleistung vollständig bewirkt sind.
Bei einem Kaufvertrag tritt die Wirksamkeit erst ein, wenn der Betreute den gekauften Gegenstand übereignet erhalten hat und der vollständige Kaufpreis gezahlt wurde.
Ja, bis zur vollständigen Zahlung bleibt das Geschäft zunächst unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer die Zahlung des Kaufpreises aktiv verhindert.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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R.Münch, Langenfeld